Kurzzeitpflege

Betreuung auf begrenzte Zeit

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere bei Überforderung der pflegenden Angehörigen oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI).

Die Pflegekasse übernimmt seit dem 01.01.2015 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr.

Ab diesem Zeitpunkt gilt, dass der im Kalenderjahr bestehende Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden.

Der für die Kurzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.