Verhinderungspflege

Auch Urlaubs- oder Ersatzpflege bei vorübergehender Verhinderung

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten dieser Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).

Seit dem 01. Januar 2015 kann die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr (vorher 4 Wochen) in Anspruch genommen und dadurch auf max. 150% des bisherigen Beitrages ausgeweitet werden. Die zusätzlichen beiden Wochen werden jedoch auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet.

Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich seit dem 01. Januar 2015 auf bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr belaufen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistung ist aber (im Gegensatz zur Kurzzeitpflege), dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.